Kirchenaustritte

Wenn Sie aus einer Kirche des öffentlichen Rechts oder Religionsgemeinschaft austreten wollen, können Sie diese Erklärung vor dem Standesbeamten Ihres Wohnsitzes abgeben.
Erforderlich: Personalausweis oder Reisepass; Gebühr 35,00 €.

Wirksamkeit
Der Kirchenaustritt wird wirksam, sobald die Austrittserklärung dem zuständigen Standesbeamten zugegangen ist. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist.

Nichtselbstständig Beschäftigte
Im Laufe des Jahres 2013 haben bundesweit alle Arbeitgeber auf das elektronische Abrufverfahren der Lohnsteuerabzugsmerkmale (sogenannte ELStAM-Verfahren) umgestellt. Ihr Arbeitgeber erhält automatisch die Änderung Ihrer Kirchensteuermerkmale. Weisen Sie den Arbeitsgeber auf Ihren Austritt hin. Bei diesem Vorgang kann es zu Verzögerungen kommen. Das bedeutet, dass die Änderung erst in der nächsten oder übernächsten Gehaltsabrechnung rückwirkend berücksichtigt wird.

Selbstständige
Bitte teilen Sie den Austritt aus der Kirche Ihrem Steuerberater mit, beziehungsweise fügen Sie Ihrer nächsten Steuererklärung die Abschrift der Kirchenaustrittserklärung bei.